Satzung des Vereins „Dog’s last chance e.V.“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Dog’s last chance e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 78166 Donaueschingen.
3. Er ist in das Vereinsregister Freiburg eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Tierschutz, insbesondere Hilfestellung für ausgesetzte, misshandelte, behinderte, alte, junge, hilflose, unversorgte, seit langer Zeit im Tierheim oder in der Tötung einsitzende und / oder vom Tode bedrohte Tiere im In- und Ausland, Schwerpunkt Spanien.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Vorstellung von Hunden auf der Vereins-Homepage sowie anderen Mitteln (Anzeigen, Aushänge etc.) sowie Vermittlung bzw. Übernahme von Hunden aus spanischen Tierheimen und Tötungen in geeignete, gewissenhafte End- oder Pflegestellen
  • pflegerische und ärztliche Betreuung oder Behandlung von erkrankten Hunden während ihres Aufenthaltes in Pflegestellen, ggf. Resozialisierung bei traumatisierten Hunden
  • Überleitung an andere Tierschutzorganisationen, Tierheimen oder Gnadenhöfen
  • Organisationen und Durchführung von Vor- und Nachkontrollen der Pflege- oder Endstellen
  • Unterstützung und Förderung von Kastrationsprojekten
  • Unterstützung in materieller Hinsicht durch Sammeln von Geld- und Sachspenden, Tierpatenschaften, Gewinnen von Sponsoren für gezielte Projekte (Operationen, Medikamente, Spezialfutter) und Förderer des Vereins
  • Organisation von Transporten (Überlandtransporte und Flugpatenschaften)
  • die Missstände in den Tötungen einer breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen
  • Besuche der Partnertierheime und Tötungen vor Ort (wird aus Privatmitteln finanziert)
  • Beratung und Begleitung bei Fragen rund um die Adoption und Haltung des neuen Familienmitgliedes
  • Maßnahmen zur Bekämpfungen von nicht artgerechter Haltung, z.B. Zwinger- und Kettenhaltung
  • Förderung des allgemeinen Tierschutzgedanken, insbesondere durch Aufklärung über Tierschutzprobleme, Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch und das Erstreben strafrechtlicher Verfolgung bei Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ohne Ansehen der Person

Der Verein „Dog’s last chance e.V.“ ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral und bekennt sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung der BRD.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder Auflösung des Vereins entsteht keinerlei Anspruch auf irgendwelche Vermögensteile des Vereins.
  • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen (Tierarztkosten) in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Vergütung aus der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG beschließen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins kennt und unterstützt.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung schriftlich (Email/Fax) zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe hierfür dem Aufnahmesuchenden nicht mitgeteilt werden.
  • Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags.
  • Die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich tagt, kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch: Kündigung, Verlust der Rechtsfähigkeit, Ausschluss, Tod.
  • Die Kündigung eine Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bis spätestens 30. September des Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit nach Anhörung des betroffenen Mitglieds erfolgen, wenn das Mitglied ein vereinsschädigendes Verhalten, einen groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse zu Tage legt oder dem Ansehen des Vereins oder den Tierschutzbestrebungen allgemein schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet oder das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss ist sofort rechtskräftig und unanfechtbar.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres (bis zum 31. März) eines jeden Jahres zu zahlen.
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  • Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet werden oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über eine Stundungs- oder Erlassungsgesuch entscheidet der Vorstand.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist möglich. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Die Mitglieder haben Handlungen zu unterlassen, die den Zielen und dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins schaden.
  • Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer
  • Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer vertreten den Verein jeweils allein.
  • Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
  • Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  • Die Vertreter des Vorstands werden ebenfalls auf der Mitglieder-versammlung gewählt.
  • Der Vorstand und seine Vertreter werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  • Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  • Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung mit Tagesordnung wird auf der Vereins-Homepage veröffentlicht.
  • Ein/e Kassenwart/in kann zur Unterstützung der Vorstandschaft eingesetzt werden. Er/Sie gehört dem Vorstand nur mit beratender Stimme an.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit „einfacher Mehrheit“ der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(3) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von „zwei Drittel“ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von „zwei Dritteln“ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(5) Für Wahlen gilt folgendes:
Die Wahl muss geheim erfolgen, wenn „ein Zehntel“ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies fordert. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgabe und des Zwecks
des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung
dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Namen der Erfüllung der Aufgabe und Zwecke des Vereins zu. Eine andere Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über sie gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 11 Liquidation

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an:
Trägerverein des Kreistierheimes im Schwarzwald-Baar-Kreis e.V.
(VR610638)
Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Stuttgart
Postanschrift: Im Haberfeld 9, 78166 Donaueschingen
Das Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

§ 12 Sonstiges

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.

stand: Februar 2023