– Grundlage unserer verantwortungsvollen Hundevermittlung, transparent im Tierschutz
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „DOG’s LAST CHANCE e.V. – Tierschutzverein zur Vermittlung von Hunden aus Südeuropa“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 78166 Donaueschingen-Neudingen.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Registernummer VR 703563 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist der Tierschutz im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO. insbesondere die Rettung, Versorgung, Vermittlung und der Schutz von in Not geratenen Tieren, vor allem Hunden.
Der Verein engagiert sich für ausgesetzte, misshandelte, behinderte, alte, junge, hilflose oder vom Tode bedrohte Tiere im In- und Ausland, mit Schwerpunkt auf Südeuropa (Spanien/Portugal). - Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Vorstellung und Vermittlung von Tieren über die Vereinswebsite, soziale Medien, Anzeigen und Aushänge.
- Übernahme von Hunden aus Tierheimen und Tötungsstationen in geeignete Pflege- oder Endstellen.
- Pflegerische und tierärztliche Betreuung, ggf. Resozialisierung traumatisierter Tiere.
- Kooperation mit Tierheimen, Gnadenhöfen und anderen Tierschutzorganisationen.
- Organisation und Durchführung von Vor- und Nachkontrollen.
- Unterstützung und Förderung von Kastrationsprojekten.
- Sammlung von Geld- und Sachspenden, Patenschaften und Sponsoringprojekten.
- Organisation von Transporten und Flugpatenschaften.
- Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung über Missstände und Förderung des Tierschutzgedankens.
- Beratung und Unterstützung bei Adoptionen und Tierhaltung.
- Maßnahmen gegen nicht artgerechte Haltung und Tierquälerei sowie Anregung strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.
- Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- Es darf keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Erstattet werden nachgewiesene Aufwendungen (z. B. Tierarztkosten). Der Vorstand kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aufgrund eines schriftlichen Antrags.
- Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller kein Rechtsmittel zu.
- Voraussetzung ist die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags.
- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen; diese sind beitragsfrei.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt,
- Ausschluss,
- Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es:
- den Vereinszielen schadet,
- gegen die Satzung oder Beschlüsse verstößt,
- dem Verein schadet oder den Frieden stört,
- trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht zahlt, der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und wird sofort wirksam.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines Jahres zu entrichten.
- Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- In Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag stunden oder erlassen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vollmacht zur Stimmabgabe ist schriftlich zulässig.
- Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck aktiv zu fördern und Handlungen zu unterlassen, die dem Verein schaden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine jährliche Versammlung ist möglich.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- ggf. die Kassenprüfer.
(1) Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Schriftführer/in.
- Der Verein wird durch jedes dieser Vorstandsmitglieder allein vertreten (§ 26 BGB).
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand kommissarisch Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Beschlussfähigkeit und Abstimmung im Vorstand:
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
- Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (z. B. per E-Mail oder Telefonkonferenz) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Kassenführung und Kassenprüfung:
- Die Kassenführung obliegt einem vom Vorstand benannten Kassenwart.
- Die Kassenprüfer (mind. zwei, keine Vorstandsmitglieder) werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und prüfen jährlich die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Ladungsfrist beginnt am Tag der Absendung der Einladung.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn:
– das Vereinsinteresse es erfordert oder ‘
– mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.
- Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
- Wahlen können offen oder geheim erfolgen; auf Antrag von 1/10 der anwesenden Mitglieder ist geheim zu wählen.
§ 10 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des BDSG.
- Die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung erfolgt ausschließlich zur Erfüllung der Vereinszwecke.
- Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
- Mitglieder erklären mit ihrem Beitritt ihr Einverständnis zur Veröffentlichung von Fotos, Namen und Beiträgen im Rahmen der Vereinsarbeit (Website, Presse, soziale Medien).
§ 11 Auflösung / Liquidation
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den
Trägerverein des Kreistierheimes im Schwarzwald-Baar-Kreis e.V. (VR 610638),
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Tierschutzes zu verwenden hat. - Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 12 Schlussbestimmung / Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem Zweck der Satzung am nächsten kommt.
Diese Satzung entspricht den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Abgabenordnung (AO) und den üblichen Standards für gemeinnützige eingetragene Vereine (§§ 21–79 BGB, §§ 51–68 AO).
